Finanzordnung
Beschluss vom 29.03.2012
§ 1 Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
- Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen. Die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erwarteten und erzielten Erträgen stehen.
- Für den Gesamtverein und für jede Abteilung gilt generell das Kostendeckungsprinzip.
- Im Rahmen des Solidaritätsprinzips müssen sich Gesamtverein und Abteilungen die Aufrechterhaltung des Sportbetriebs ermöglichen.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Haushaltsplan
- Für jedes Geschäftsjahr muss vom Vorstand ein Haushaltsplan festgelegt werden.
- Der Haushaltsplanentwurf des Gesamtvereins und die Haushaltsplanentwürfe der Abteilungen werden im Vereinsausschuss beraten.
- Die Haushaltsplanentwürfe sind bis zum 15.11. für das folgende Jahr beim Vorsitzenden einzureichen.
- Die Beratungen über die Entwürfe finden bis Mitte Dezember des laufenden Jahres statt.
- Alle voraussichtlichen Aufwendungen und Erträge werden im Haushaltplan aufgeführt und den einzelnen Verantwortungsbereichen (Hauptverein und Abteilungen) zugewiesen.
- Das Ergebnis der Beratung des Vorstands und des Vereinsausschusses wird zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorgelegt.
- Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist! Sind sie erheblich sind sie vom Ausschuss zu beschließen. Was erheblich ist kann die Mitgliederversammlung festlegen. Bei der Prüfung der Unabweisbarkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen. Über- oder außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sie sowohl sachlich, als auch zeitlich unabweisbar sind.Sachliche Unabweisbarkeit ist dann gegeben, wenn der Verein aus einer nicht vorhersehbaren rechtlichen Verpflichtung in Anspruch genommen wird oder wenn die Mehrausgabe sonst zur Erfüllung einer Vereinsaufgabe erforderlich ist. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Pflicht- oder freiwillig übernommene Aufgabenstellung handelt. Die zeitliche Unabweisbarkeit setzt voraus, dass die Mehrausgabe nicht ohne Nachteil für den Verein auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden kann. Überplanmäßige Ausgaben sind Ausgaben die im Haushaltsplan des Vereins veranschlagte Beträge übersteigen. Außerplanmäßige Ausgaben sind Ausgaben für deren Zweck im Haushaltsplan keine Mittel veranschlagt sind.
§ 3 Jahresabschluss
- Der Jahresabschluss ist bis 31. März nach Ablauf des Haushaltsjahres zu erstellen.
- Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Gesamtvereins und aller Abteilungen für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Im Jahresabschluss muss darüber hinaus eine Schulden- und Vermögensübersicht enthalten sein.
- Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern gem. § 11 der Vereinssatzung zu prüfen. Darüber hinaus sind die Kassenprüfer berechtigt, regelmäßig Prüfungen durchzuführen.
- Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung. Das Überwachungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich nur auf die rein rechnerische und buchhalterische Prüfung der Zahlungsvorgänge.
- Stellt sich zum Ende eines Kalenderjahrs, das auch Abrechnungsjahr ist, heraus, dass eine wesentliche Ungleichverteilung der Gelder zwischen den Abteilungen oder dem Gesamtverein und den Abteilungen vorliegt, findet ein finanzieller Ausgleich unter den Abteilungskassen statt. Über das Vorliegen einer wesentlichen finanziellen Ungleichverteilung entscheidet der Vorstand gemeinsam mit dem Vereinsausschuss. Dabei ist auf die unterschiedliche Mitgliederstärke Rücksicht zu nehmen. Zuwendungen Dritter und öffentliche, abteilungsgebundene Zuschüsse werden bei der Frage der wesentlichen finanziellen Ungleichverteilung nicht berücksichtigt.
§ 4 Verwaltung der Finanzmittel
- Alle Finanzgeschäfte können über Abteilungskassen abgewickelt werden, es sei denn, die Finanzgeschäfte sind der Hauptkasse zugewiesen.
- Der Vorsitzende für Finanzen verwaltet die Vereinshauptkasse.
- Alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins werden ordnungsgemäß erfasst und verbucht.
- Zahlungen werden vom Vorsitzende für Finanzen und den Abteilungskassierern nur geleistet, wenn sie nach § 6 dieser Finanzordnung ordnungsgemäß ausgewiesen sind und im Rahmen des Haushaltsplans noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen.
- Der Vorsitzende für Finanzen und die Abteilungsleiter sind für die Einhaltung des Haushaltsplans in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
- Sonderkonten bzw. Sonderkassen können vom Vorstand auf Antrag für Ausnahmefälle und zeitlich befristet genehmigt werden (z. B. bei Großveranstaltungen, die nicht vom Gesamtverein ausgerichtet werden). Die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben sind mit dem Vorsitzenden für Finanzen vorzunehmen. Die Auflösung der Sonderkassen muss in diesen Fällen spätestens zwei Monate nach Beendigung der Veranstaltung erfolgen.
§ 5 Erhebung und Verwendung der Finanzmittel
- Alle Mitgliedsbeiträge werden vom Gesamtverein erhoben. Zusätzliche Abteilungsbeiträge werden an die Abteilungskassen weitergeleitet und abteilungsweise verbucht.
- Überschüsse aus sportlichen und geselligen Veranstaltungen werden über die Hauptkasse bzw. die jeweiligen Abteilungskassen verbucht. Leistungen des Hauptvereins (z.B. Vereinsbus) oder anderer Abteilungen werden nach vorheriger Vereinbarung verrechnet.
- Die Abteilungen sind aus steuerlichen Gründen nicht berechtigt, eigene Werbeverträge abzuschließen. Erlöse aus Werbungen müssen dem Hauptverein als Vertragspartner zufließen. Pachterlöse werden ordnungsgemäß den Abteilungen zugewiesen.
- Auch Trikotwerbung muss aus steuerlichen Gründen direkt über die Vereinshauptkasse abgerechnet werden.
- Die Finanzmittel sind entsprechend § 2 dieser Finanzordnung zu verwenden.
- Der Vorsitzende für Finanzen ist berechtigt, einen Finanzausgleich zwischen dem Hauptverein und den Abteilungen vorzunehmen (z.B. zur Bildung von Festgeldkonten).
§ 6 Zahlungsverkehr
- Der gesamte Zahlungsverkehr wird über die jeweils betroffene Kasse und vorwiegend bargeldlos abgewickelt.
- Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag, die Mehrwertsteuer und den Verwendungszweck enthalten. Die Belege müssen die Anforderungen des Umsatzsteuergesetzbuches erfüllen.
- Bei Gesamtabrechnungen muss auf einem Deckblatt die Zahl der Unterbelege vermerkt werden.
- Vor der Anweisung eines Rechnungsbetrags durch den Abteilungskassierer muss der Abteilungsleiter oder bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter die sachliche Berechtigung der Ausgabe durch seine Unterschrift bestätigen.
- Die bestätigten Rechnungen sind vom zuständigen Kassierer, unter Beachtung von Skontofristen, rechtzeitig zu begleichen.
- Wegen des Jahresabschlusses sind Barauslagen spätestens zum 30.12. des auslaufenden Jahres beim zuständigen Kassierer abzurechnen.
- Zur Vorbereitung von Veranstaltungen ist es den Abteilungskassierern gestattet, nach Zustimmung durch den Vorstand, Vorschüsse in Höhe des zu erwartenden Bedarfs zu gewähren. Diese Vorschüsse sind spätestens einen Monat nach Beendigung der Veranstaltung abzurechnen.
§ 7 Eingehen von Verbindlichkeiten
- Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplans ist im Einzelfall vorbehalten:
1.1
Dem Vorstand bis zu einem Betrag von 5.000 Euro.
1.2
Der Vorsitzende für Finanzen ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Büro- und Verwaltungsbedarf einzugehen.
1.4
Dem Vereinsausschuss bei einem Betrag von mehr als 5.000 Euro.
- Abteilungsleiter dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten eingehen. Diese Verbindlichkeiten dürfen nur vom Vorstand unter Beachtung eventueller Mitwirkungsrechte anderer Vereinsorgane eingegangen werden. Abteilungsleiter und andere Vereinsmitglieder, die hiergegen verstoßen, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung in Regress genommen werden.
- Es ist unzulässig, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu teilen, um dadurch Zuständigkeiten für die Genehmigung der Ausgaben zu begründen.
§ 8 Inventar
- Zur Erfassung des Inventars ist vom Vorsitzenden für Finanzen ein Inventarverzeichnis anzulegen.
- Es sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind.
- Die Inventarliste muss enthalten:
- a. Bezeichnung des Gegenstands mit kurzer Beschreibung oder Inventarnummer,
- b. Anschaffungsdatum,
- c. Bezeichnung des Gegenstandswerts,
- d. Anschaffung und Zeitwert,
- e. beschaffende Abteilung,
- f. Aufbewahrungsort
- Gegenstände, die ausgesondert werden, sind mit einer kurzen Begründung anzuzeigen.
- Alle zwei Jahre ist jeweils zum 01.01. vom Vorstand hinsichtlich des Gesamtvereins und der Abteilungen eine Inventurliste vorzulegen.
- Sämtliche in den Abteilungen vorhandenen Werte (Barvermögen, Inventar, Sportgeräte usw.) sind alleiniges Vermögen des Vereins. Dabei ist es gleichgültig, ob sie erworben wurden oder durch Schenkung zufielen.
- Unbrauchbares bzw. überzähliges Gerät und Inventar sind möglichst gewinnbringend zu veräußern. Der Erlös muss je nach Zuordnung des Gerätes bzw. Inventars gemäß Inventarliste der Kasse des Gesamtvereins oder der Abteilung unter Vorlage eines Belegs zugeführt werden. Über verschenkte Gegenstände ist ein Beleg vorzulegen.
§ 9 Zuschüsse
- Zuschüsse der Kommune und anderer öffentlicher wie privater Stellen fließen dem Gesamtverein zu und werden bestimmungsgemäß nach §4 dieser Finanzordnung zugeordnet.
- Nicht zweck- oder abteilungsgebundene Zuschüsse der Kommune und anderer öffentlicher wie privater Stellen werden im Rahmen der Haushaltsplanberatung unter Berücksichtigung der Mitgliederzahl und des angemeldeten Finanzbedarfs zwischen dem Gesamtverein und den Abteilungen verteilt. Über die Aufteilung beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands und des Vereinsausschusses.
- Jugendzuschüsse sind für die Jugendarbeit zu verwenden.
§ 10 Beitragsermäßigung/Beitragsnachlass
Sozialhilfeempfängern und finanziell schwächer Gestellten kann auf Antrag und nach Beschlussfassung des Vorstands Beitragsermäßigung/Beitragsnachlass gewährt werden.
§ 11 In-Kraft-Treten
Diese Finanzordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft. Die Finanzordnung wurde durch die Mitgliederversammlung in der vorliegenden Fassung am 29. März 2012 beschlossen.